Zulassung
Am Praxisstudiengang zum/zur geprüften Medienfachwirt/in kann grundsätzlich jeder Interessierte teilnehmen, da es sich um eine privatrechtliche Veranstaltung handelt. Jedoch macht eine Teilnahme nur in Verbindung mit der anschließenden öffentlich-rechtlichen IHK-Prüfung und dem damit verbundenen Erwerb des Abschlusses Sinn. Die Zulassung zu dieser Prüfung ist durch eine Rechtsverordnung geregelt.
Die nachfolgende Darstellung der Rechtsverordnung bzgl. der Zulassung ist der Lesbarkeit halber vereinfacht.
(A) Zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der der Medienwirtschaft zugeordnet werden kann oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(B) Zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
1. die Ablegung des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, die nicht länger als 5 Jahre zurückliegt und
2. in den in Absatz (A) Nummer 1-3 genannten Fällen jeweils ein weiteres Jahr Berufspraxis.
Die Dauer der Berufspraxis muss jeweils bis zum Zeitpunkt der Teilprüfung nachgewiesen werden. Dabei soll die Berufspraxis wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Medienfachwirts haben.
Abweichend hiervon sind auch Sonderzulassungen möglich.
Zusätzlich ist vor der letzten Teilprüfung der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AdA) nachzuweisen.
Wir Beraten Sie gerne individuell zu allen Fragen im Zusammenhang mit Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldeverfahren zur Prüfung.

